Durch die Pflegekasse:
Pflegegeld kann, sofern die zu betreuende Person über eine Einstufung in einen Pflegegrad verfügt, für selbstbeschaffte Pflegehilfen zur Finanzierung genutzt werden. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad zwischen 316 € und 901 €. Für die Dienstleistung der 24 h-Betreuung besteht keine Kassenzulassung in Deutschland. Der Pflegebedürftige kann über das Pflegegeld frei verfügen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:
1.612 € zuzüglich max. 50 % gleich 806 € aus nicht in Anspruch genommenem Kurzzeitpflegegeld. Also 2.418 € jährlich können darüber hinaus in Anspruch genommen werden. Wir weisen darauf hin, dass von Ihnen Anträge zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege gestellt werden müssen.
Kombinationsleistung:
Es ist möglich, das Pflegegeld mit den ambulanten Sachleistungen zu kombinieren. In diesem Fall vermindert sich das Pflegegeld anteilig um den prozentualen Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
In schweren Pflegefällen ist es sinnvoll, dass die Betreuungskraft und der örtliche ambulante Pflegedienst kooperieren. Wenn keine medizinische Behandlungspflege erforderlich ist, können Sie auf den ambulanten Pflegedienst verzichten. Für bestimmte Leistungen der Behandlungspflege ist es ratsam, weiterhin den ambulanten Pflegedienst zu nutzen.
Durch das Finanzamt: Steuerersparnis:
1) Sie sind Auftraggeber und Empfänger der Leistung: Die Pflege- und Betreuungsleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) mit 20 % von 20.000 € geltend gemacht werden, das bedeutet eine Steuerersparnis von bis zu 4.000 € pro Jahr.
2.) Sie sind Auftraggeber, aber nicht Empfänger der Leistung (Kinder für ihre Eltern) Absetzbar nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung im Rahmen Ihrer zumutbaren Eigenbelastung.
In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, da wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit Ihrer Pflegekasse empfehlen wir eine individuelle Rücksprache über die Zusage Ihrer Leistung.